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Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth

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Semesterbeitrag

Der Semesterbeitrag setzt sich aus dem Studentenwerksbeitrag und dem Betrag zum Semesterticket (Semesterticketbeitrag) zusammen.

Höhe des Semesterbeitrags im Wintersemester 2024/25:

Der Gesamtbetrag von 148,04 € setzt sich wie folgt zusammen:

  • dem Studentenwerksbeitrag in Höhe von 72,00 €
  • und der zusätzlichen Kostenpauschale für das "Semesterticket" in Höhe von 76,04 €

Bankverbindung

Empfänger:
Staatsoberkasse Bayern in Landshut

Bankverbindung:
Bayer. Landesbank München
BIC: BYLADEMMXXX
IBAN: DE36 7005 0000 4101 1903 15

Verwendungszweck:
Ihre Matrikelnummer,24W,Nachname,Vorname


Fälligkeit

Der Semesterbeitrag ist mit dem Antrag auf Immatrikulation bzw. mit der Rückmeldung fällig.

  • Fristen für die Immatrikulation finden Sie hier
  • Fristen für die Rückmeldung werden hier bekannt geben.

Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung wird die Immatrikulation versagt, bzw. die Exmatrikulation vorgenommen.



Rückerstattung

Studierende, die sich bereits für das Wintersemester oder das Sommersemester rückgemeldet haben, nun aber doch nicht das kommende Semester antreten, können bei einer Exmatrikulation bis einschließlich den 31. März (bei Rückmeldung in das Sommersemester) oder den 30.September (bei Rückmeldung in das Wintersemester) das Semesterticket zurück erhalten.

Neu eingeschriebene Studierende, die das Studium doch nicht antreten möchten, können bei einem Rücktritt von der Immatrikulation bis einschließlich den 31. März (bei Einschreibung in das Sommersemester) oder den 30.September (bei Einschreibung in das Wintersemester) das Semesterticket zurück erhalten.

Der Studentenwerksbeitrag wird nach Beginn des Semesters nur bei einer Exmatrikulation oder Rücktritt von der Immatrikulation bis einschließlich 14. April  im Sommersemester und bei einer Exmatrikulation oder Rücktritt von der Immatrikulation bis einschließlich 14. Oktober im Wintersemester zurückgezahlt (siehe § 6 der Studentenwerksbeitragssatzung).

Antrag:


Beitragsfreiheit

Semesterticket: Von der Zahlung des Semesterticketbeitrages sind schwerbehinderte Studierende ausgenommen, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und das Beiblatt zum Ausweis für schwer behinderte Menschen mit der zugehörigen Wertmarke besitzen (§ 1 Abs. 3 der Semesterticketbeitragssatzung). Das Vorliegen der Befreiungstatbestände ist der Universität Bayreuth jedes Semester anzuzeigen und nachzuweisen. Dafür sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Kopie des Beiblattes zum Ausweis für schwer behinderte Menschen mit der zugehörigen Wertmarke

Studentenwerksbeitrag: Studierende, die an mehreren Hochschulen im Freistaat Bayern immatrikuliert sind, für die verschiedene bayerische Studierendenwerke zuständig sind, sind nur bei dem Studierendenwerk beitragspflichtig, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte (Art. 121 Abs. 4 Satz 2 BayHIG). Das Vorliegen der Befreiungstatbestände ist der Universität Bayreuth jedes Semester anzuzeigen und nachzuweisen. Dafür sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis von der Hochschule, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte, über den bisherigen Studienverlauf
  • Studienbescheinigung des betreffenden Semesters, falls die Einschreibung nicht aus oben genannter Bescheinigung hervorgeht
  • Nachweis darüber, dass im betreffenden Semester, an der Hochschule, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte, der Semesterbeitrag vollständig bezahlt wurde.

 Die Nachweise sind mit der Einschreibung bzw. im Rahmen der Rückmeldung vorzulegen.


Erhebungsgrundlage

Gem. Art. 121 Abs. 2 und 3 BayHIG in Verbindung mit Art. 121 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BayHIG kann das Studentenwerk einen Grundbeitrag (Studentenwerksbeitrag) – insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich – und einen Beitrag für die Beförderung der Studierenden (Semesterticketbeitrag) erheben. Näheres wird durch das Studentenwerk per Satzung geregelt.

Gem. § 2 Abs. 1 der Studentenwerksbeitragssatzung und § 1 Abs. 2 der Semesterticketbeitragssatzung sind alle immatrikulierten Studierenden beitragspflichtig. Es handelt sich somit um einen Solidarbeitrag, der von allen Studierenden zu zahlen ist.

Zum Nachlesen finden Sie die entsprechenden Satzungen auf den Internetseiten des Studentenwerks.


Verantwortlich für die Redaktion: Ulrike Nützel

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