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Studierendenkanzlei der Universität Bayreuth

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Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung

1. Krankenversicherung

Studierende unterliegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches V – grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für die Einschreibung müssen sich die angehenden Studierenden an ihre Krankenkasse wenden und diese bitten, den Versicherungstatus direkt mittels elektronischem Meldeverfahren an die Universität Bayreuth/Studierendenkanzlei zu übermitteln. Ohne den Nachweis des Krankenversicherungsschutzes/elektronische Übermittlung ist eine Einschreibung nicht möglich. Bei welcher gesetzlichen deutschen Krankenkasse, die Versicherung besteht, ist unerheblich.

Studierende, die nicht gesetzlich versichert sind bzw. von der Versicherungspflicht befreit werden wollen (Privatversicherte), benötigen eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse, dass sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. Dies gilt insbesondere auch für versicherungsfreie Studierende (z. B. Beamte, Richter), die auch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorlegen müssen. Die Bestätigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht muss von einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse übermittelt werden. Für die Einschreibung müssen sich daher die angehenden Studierenden an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse wenden und diese bitten, die Mitteilung direkt mittels elektronischem Meldeverfahren an die Universität Bayreuth/Studierendenkanzlei zu übermitteln. Ohne den Nachweis der Befreiung von der Versicherungspflicht/elektronische Übermittlung ist eine Einschreibung nicht möglich. Bei welcher gesetzlichen deutschen Krankenkasse, die Versicherungbefreiung beantragt wird, ist unerheblich.

Einzelheiten sind dem Merkblatt der Spitzenverbände der Krankenkassen (pdf) zu entnehmen.

Bei einer Einschreibung zur Promotion muss kein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Wer jedoch mit einem Visum nach Deutschland einreist, muss nachweisen, dass für ihn im Krankheitsfall Versicherungsschutz besteht. Weitere Informationen zur Krankenversicherung für internationale Promovierende sind auf der Webseite der Welcome Services zu finden. 


2. Unfallversicherung

Alle Studierenden sind während des Studiums an der Universität Bayreuth durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Tätigkeit während der Aus- und Fortbildung an der Hochschule, d. h. es muss sich um ein studienbezogenes Tätigwerden im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule handeln. Unfälle auf dem Weg von und zur Ausbildungsstätte (Universität) sind versichert.

Bei der Teilnahme am Hochschulsport besteht Unfallversicherungsschutz nur im Rahmen der offiziell eingerichteten methodischen und sportpraktischen Übungen. Bei freier Sportausübung (keine offizielle Veranstaltung der Hochschule) besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Nichtstudentische Teilnehmer (z. B. Gaststudierende, Bedienstete) genießen ebenso keinen Versicherungsschutz. Es wird empfohlen, den privaten Versicherungsschutz dahingehend zu überprüfen und zu ergänzen.

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz und zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Internet unter www.unfallkassen.de erhältlich.


3. Unfallmeldung

Unfälle sind unverzüglich dem Sicherheitsingenieur der Universität Bayreuth,

Herrn Dipl.-Ing.(FH) Dieter Spörl,
Zentrale Technik, Zi. 2.07, Tel.-Nr.: 0921/55-2112,
E-Mail: dieter.spoerl@uni-bayreuth.de;  si@uni-bayreuth.de
zu melden.

Die Unfallmeldung soll über den im Vorlesungsverzeichnis für den jeweiligen Bereich genannten Sicherheitsbeauftragten mit dem dort verfügbaren Formblatt erfolgen. Eine verspätete Unfallmeldung an den für die Universität Bayreuth zuständigen Versicherungsträger, die Bayerische Landesunfallkasse, 80791 München,Tel.: 089/360 93-0, https://www.kuvb.de, gefährdet ein ordnungsgemäßes Feststellungsverfahren und kann in bestimmten Fällen einen Leistungsausschluss bewirken.

Information der Landesunfallkasse zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz an Hochschulen (pdf, GUV-SI 8083 April 2008).


4. Haftpflichtversicherung

Für Personen- und Sachschäden, die ein Student / eine Studentin durch schuldhaftes Handeln verursacht, ist grundsätzlich Schadenersatz zu leisten. Dieses Risiko kann durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.


Verantwortlich für die Redaktion: Ulrike Nützel

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