Hinweise für Studierende der Rechtswissenschaft im Prüfungsverfahren
Studierende, die im Prüfungsverfahren für die Erste Juristische Prüfung stehen und nach dessen Abschluss beabsichtigen, zur Notenverbesserung oder zum Abschluss einer Zusatzausbildung (z.B. WiWiZ) eingeschrieben bleiben zu wollen, sollten Ihre Rückmeldung erst nach Erhalt der Prüfungszeugnisse durchführen. Die Zeugnisse werden i.d.R. im Februar zum Sommersemester und in den Monaten Juli/August zum Wintersemester ausgegeben.
Eine fristgemäße Rückmeldung ist möglich, aber nicht zweckmäßig, da eine Umschreibung zum Zweck der Notenverbesserung oder zur Teilnahme an einer der Zusatzausbildungen erst nach Erhalt des Prüfungszeugnisses erfolgen kann. Die Umschreibung muss separat beantragt werden (siehe unten).
Zudem sind Studierende, die ihr Prüfungszeugnis erhalten, unbeachtlich einer vorgenommenen Rückmeldung, "kraft Gesetzes" - Art. 49 Abs. 1 BayHSchG - mit Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie ihr Zeugnis erhalten.
Die Studierendenkanzlei kann aufgrund der späten Meldung der Prüfungsergebnisse durch das Landesjustizprüfungsamt die Exmatrikulation erst nach Ablauf des betreffenden Semesters verwaltungstechnisch vollziehen. Dies führt bisweilen dazu, dass rückgemeldete Studierende einen Bescheid über eine "rückwirkende" Exmatrikulation erhalten. Daher nehmen Sie bitte zur gegebenen Zeit (bis Ende Februar bzw. bis Mitte September) unter Vorlage des Examenszeugnisses (Original und Kopie) in der Studierendenkanzlei vor. Bitte reichen Sie dann den Antrag auf Weiterimmatrikulation ein. Weitere Unterlagen, die Sie einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Weitere Informationen zum Thema Exmatrikulation finden auch auf den Seiten des Landesjustizprüfungsamtes in Bayern.